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Sommerzeit ist Urlaubszeit

Über den Inhalt des Urlaubsanspruchs von Arbeitnehmern bestehen leider viele Fehlvorstellungen. Darf der Arbeitnehmer sich den Urlaub nehmen oder wird ihm der Urlaub gegeben? Juristisch richtig ist, dass die Urlaubsgewährung durch eine Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgt. Man "bekommt" also Urlaub. Meldet der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche an, dann kann der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum sogar von sich aus bestimmen.

Schwierig wird es, wenn ein Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub haben möchte, er ihn aber nicht bekommt. Richtet sich der Arbeitgeber nicht nach den Wünschen des Arbeitnehmers, so ist für den Arbeitnehmer große Vorsicht geboten. Ein Recht zur Selbstbeurlaubung steht dem Arbeitnehmer selbst dann nicht zu, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ohne einen rechtlich zu billigenden Grund abgelehnt hat. Diese Selbstbeurlaubung kann sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Für die Nichtberücksichtigung der Urlaubswünsche eines Arbeitnehmers gibt es viele Gründe. Neben dringenden betrieblichen Belangen oder Betriebsferien sind es hauptsächlich die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die die Urlaubsplanung erschweren. Wenn andere Arbeitnehmer beispielsweise auf die Schulferien angewiesen sind, so kann dies ein Grund sein, ihren Urlaubswünschen den Vorzug zu geben. Oftmals wird der eigene Urlaubswunsch aber einfach nur zu spät geäußert. Selbst eine Reiserücktrittsversicherung wird dann nicht weiter helfen können. Ob dem Arbeitnehmer dann gerichtliche Schritte gegen den Arbeitgeber angeraten werden sollten, muss sehr sorgfältig geprüft werden.

In den Wochen vor den Sommerferien tauchen häufiger Fragestellungen auf, wie mit dem Urlaub zu verfahren sei, wenn ein Arbeitnehmer ohne beweisbare Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber seinen Urlaub schon gebucht hat. Hier liegt eine für den Arbeitnehmer äußerst schwierige Situation vor. Und um das Ergebnis gleich vorweg zu nehmen: Wer eine Urlaubsreise bucht, ohne dass der Ur-laub klar und eindeutig vom Arbeitgeber gewährt wurde, geht ein sehr hohes Risiko ein.

Für den Arbeitgeber bedeuten diese Vorfälle zumeist schwere Störungen des Betriebsfriedens. Mit einer klaren betrieblichen Regelung und einer Aufklärung der Arbeitnehmer über die Rechtslage kann für alle beteiligten Planungssicherheit geschaffen werden. Wir kennen die Bedürfnisse bei der betrieblichen Urlaubsgestaltung sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht und können mit Ihnen zusammen die notwendigen Instrumente für einen reibungslosen Ablauf bereitstel-len.

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Rechtsanwalt David Gleissner david.gleissner@lemberg.eu